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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen (AVB Nr. 2)

 

1. Rechtslage Die Erstellung von Gerüsten und Bauaufzügen, sowie ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot / Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten – wenn nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung der Gerüstordnung DIN 4420/4421 und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht. 

 

2. Ausschließlichkeit Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Nur durch unsere ausdrückliche, schriftliche Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

2.1 Bei reinen Mietgeschäften ohne Montageleistungen werden unsere Miet- und Zahlungsbedingungen vorrangig maßgeblich.

2.2 Unsere Allgemeinen Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen gelten auch ohne nochmalige besondere Abrede für alle späteren Rechtsbeziehungen. 

 

3. Terminzusagen Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht, dann bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene Nachfrist zu setzen. 

 

4. Ersatzablehnung Wir sind zu keinerlei Ersatz bei Abbau unserer Gerüste / Bauaufzüge durch den Auftraggeber oder Dritte verpflichtet. Abzüge an unseren Rechnungen durch den Auftraggeber oder Dritte wegen Nichtabbau von Gerüsten / Bauaufzüge sind nicht möglich. 

 

5. Mängelrügen müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes / Bauaufzuges bei uns schriftlich eingegangen sein. 

 

6 Gerüstbenutzung Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DlN 4420/4421 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen. 

6.1 Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig: Verstrebungen, Leiteraufgänge und Rückenschutz, das Anbringen von Aufzügen, Planen und Netzen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

6.2 Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung vollständig unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet. Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten. 

6.3 Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen.

6.4 Die Gerüste dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitervermietet werden. 

6.5 Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.

 

7. Bauaufzugsbenutzung Eigenmächtige Veränderungen am Bauaufzug sind unzulässig.

7.1 Der Auftraggeber hat den Bauaufzug mit allen Einrichtungen nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung vollständig unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet. Beschädigte und fehlende Bauaufzugselemente werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.

7.2 Wir sind berechtigt, den Bauaufzug unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen.

7.3 Während des Auf- und Abbaus des Bauaufzuges hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.

 

Besondere Auftraggeberleistungen und Pflichten


8. Der Auftraggeber nimmt das Gerüst / den Bauaufzug während der Vorhaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.

8.1 Ist zum Aufstellen des Gerüstes / Bauaufzuges eine Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.

8.2 Wird ein Gerüst / Bauaufzug infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und Netzen etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.

8.3 Der Auftraggeber haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges Ein- und Ausschalten der Lampen.

8.4 Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen. Das Anbringen von Reklameschildern am Bauaufzug ist untersagt.

8.5 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von uns entsandten Monteure ungehindert arbeiten können. Da bei unseren Preiskalkulationen davon ausgegangen wird, dass die Arbeiten am Gerüst / Bauaufzug in einem Zuge durchgeführt werden, gehen Mehrkosten durch von uns nicht zu vertretende Verzögerungen zu Lasten des Auftraggebers. Das gilt auch für Mehrkosten, die durch ein etappenweises Auf- und Abbauen des Gerüstes / Bauaufzuges verursacht werden.

8.6 Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.

8.7 Vor der Montage eines Bauaufzuges ist ein geeigneter Stromanschluss (400 Volt) im Vorfeld bauseits und kostenfrei bis zur Aufzugsrundeinheit zu Verfügung zu stellen.

8.8 Die Betriebskosten (Stromverbrauch) für die Benutzung des Bauaufzuges sind bauseits zu tragen.

8.9 Für die Sicherung des Bauaufzuges gegen unbefugtes Betreten sowie gegen das Versperren der Aufzugsfahrbahn hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.

 

Zusatzleistungen


9. Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt, davon aus, dass die Gerüsterstellung / Bauaufzugserstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet:

9.1 Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen.

9.2 Isolierung von Leitungen durch die Licht- und Kraftwerke sowie Beseitigung oder Sicherung von Hindernissen jeder Art.

9.3 Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.

9.4 Nachträgliche Änderungen des Gerüstes / des Bauaufzuges oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst / Bauaufzug oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.

9.5 Reinigung der Gerüste / Bauaufzüge von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls der Gerüstbenutzer diese Arbeit nicht vorgenommen hat.

9.6 Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste / Bauaufzüge sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.

9.7 Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen / Bauaufzugsabnahme, z.B. Prüfingenieurgebühren, ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde.

9.8 Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen / Bauaufzugsflächen müssen mit einem LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m eine Zufahrt per LKW bis an die Gerüste / Bauaufzüge heran möglich sein.

9.9 Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste / Bauaufzüge errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.

9.10 Beleuchtung der Gerüste / Bauaufzüge zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorhaltezeit.

9.11 Das Anbringen und Vorhalten von Bauaufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.

9.12 Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichem und privatem Verkehr.

9.13 Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste / Bauaufzüge errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451.

 

10. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, die Kosten für Montage und Demontage der Gerüste / Bauaufzüge, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien / Bauaufzüge sowie die Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials / Bauaufzuges für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste / Bauaufzüge über die Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus werden für jede weitere Woche 6 % des Rechnungsbetrages berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist.

 

11. Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird mit dem Grundpreis der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles unter Berücksichtigung aller Vor- und Rücksprünge und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen. Bei Gerüsten, die nicht bis zur Gebäudeoberkante erstellt werden, wird von der Standfläche bis 2 m über der obersten Arbeitsbühne gemessen.

 

12. Bei Gerüstbauten, die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.

 

13. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes / Bauaufzuges vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes / Bauaufzuges oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst / den Bauaufzug oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt. Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als vollwertige Tage der Vorhaltedauer.

 

14. Die Freigabe zum Gerüstabbau / Bauaufzugsabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Können freigemeldete Gerüste / Bauaufzuge aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

 

 

Verantwortung

 

15. Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.

15.1 Sollten durch von uns zu vertretende Fehler unserer Leistung oder durch Handlungen unserer Hilfspersonen bei den Montagearbeiten, für die wir einzutreten haben, Schäden oder Ersatzansprüche Dritter entstehen, so haften wir bis zur Höhe von insgesamt € 1.000.000,00 pauschal für Personenschaden und Sachschäden aus jedem zu vertretenden Schadensfall. Überschreiten die Ersatzansprüche diesen Betrag, dann werden die Ansprüche des Bestellers in der Weise gekürzt, dass insgesamt für uns nur eine Belastung bis zur Höhe dieses Betrages entsteht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

15.2 Sind beim Auf- und Abbau des Gerüstes / Bauaufzuges Schäden entstanden, die nachweislich durch unsere Monteure schuldhaft verursacht wurden, so sind uns diese Schäden spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Entstehen schriftlich anzuzeigen, andernfalls haften wir nicht. Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern sowie in Rasen-, Garten-und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste / Bauaufzüge aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

15.3 Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch in jedem Fall - gleichgültig aus welchen Gründen gestellt - auf die Leistungen unseres Haftpflichtversicherers beschränkt.

 

16. Konstruktive Veränderungen am Gerüst / Bauaufzug dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.

 

17. Der Gerüstabbau / Bauaufzugsabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft.

 

18. Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.

 

Verbraucherschlichtungsverfahren

 

Wolf Gerüstbau GmbH & Wolf Bauaufzüge GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

Zahlungsbedingungen


19. Nach Gerüstmontage / Bauaufzugsmontage bzw. Abschnittsfertigstellung und Rechnungsstellung sind 70 % der jeweiligen Einheitspreise der Montagepositionen innerhalb 10 Kalendertagen ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, die restlichen 30 % der jeweiligen Einheitspreise nach erfolgter Demontage. Bei Aufträgen unter € 2.500,00 und bei Gerüststandzeiten unter 4 Wochen erfolgt die Abrechnung zu 100 % nach beendetem Aufbau der Gerüste.

19.1 Vorhaltepositionen sind für mindestens 2 Wochen im Voraus grundsätzlich zu 100 % innerhalb 10 Kalendertagen zur Zahlung ohne Skontoabzug fällig.

19.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.

 
19.3 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages länger als 10 Tage in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz - mindestens aber mit 6 % jährlich - zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es nicht.

19.4 Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als 2 Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüstmaterial / den Bauaufzug unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 BGB erfolglos bleibt. Das gilt auch, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Bei Eintritt dieser Umstände werden alle Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, noch ausstehende Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie von etwaigen sonstigen Verträgen zurückzutreten.

19.5. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Stempelsteuer, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

19.6 Nebenabreden Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

20. Verbindlichkeit der Bedingungen Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

21. Erfüllungsort ist Frankfurt.
Für alle Streitigkeiten aus jedem Rechtsgrund ist, soweit die gesetzlichen Möglichkeiten einer Gerichtsvereinbarung erfüllt sind, für beide Teile und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ausschließlich das Amtsgericht Frankfurt zuständig.